5.1.3.4. Der Vertreter des Privatklägers machte auf Nachfrage des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten anlässlich der Hauptverhandlung einen Stundenaufwand von 64 bis 65 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 250.00 zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % geltend. Das Einreichen einer Honorarnote bot er an (Protokoll HV act. 374). Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger die genannte Entschädigung schliesslich ohne Vorliegen einer detaillierten Kostennote zu.