5.1.3.3. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die obsiegende Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Hat die Privatklägerschaft einen Antrag gestellt, wäre sie im Rahmen der richterlichen Frage- bzw. Fürsorgepflicht aufzufordern, diesen zu beziffern und zu belegen (YVONA GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 433 StPO).