Nachdem der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, ist die vorinstanzliche Kostenverlegung nach wie vor korrekt (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind deshalb vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 5.1.2. Bei diesem Ausgang hat der Beschuldigte die Parteikosten für die freigewählte Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 5.1.3. 5.1.3.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 17'205.40 (inkl. MwSt und Auslagen).