4.11. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 3'000.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 10'000.00 (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) zu verurteilen. 5. 5.1. 5.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die vorinstanzlichen Kostenfolgen (Art. 428 Abs. 3 StPO). - 30 -