wohl der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse wie auch den wirtschaftlichen Verhältnissen und dem Verschulden des Beschuldigten Rechnung getragen wird. Der Beschuldigte wird damit mit einer Verbindungsbusse von Fr. 10'000.00 belegt. Die für den Fall der unentschuldigten Nichtbezahlung der Busse festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe ist, ausgehend von einem dem Tagessatz von Fr. 3'000 entsprechenden Umrechnungsschlüssel (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), auf 4 Tage festzusetzen. Das vorinstanzliche Urteil, welches von einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen ausging, ist dahingehend zu korrigieren.