Wie die Vorinstanz zutreffend festhält (E. IV.4.2), rechtfertigt sich vorliegend die Verhängung einer Verbindungsbusse, um die Besserstellung des mit einer bedingten Geldstrafe belegten Beschuldigten gegenüber einem Täter, welcher wegen einer blossen Übertretung mit einer (zu entrichtenden) Busse bestraft würde, zu vermeiden. Die von der Vorinstanz festgesetzte Verbindungsbusse von Fr. 10'000.00 entspricht zwar dem gemäss Art. 10 Abs. 1 StGB vorgesehen Maximalbetrag, liegt jedoch weit unter der vom Bundesgericht vorgesehenen Obergrenze von 20 % der gesamten schuldangemessenen Strafe (vorliegend Fr. 90'000.00), womit damit so-