All diese auf den Tagessatz anzurechnenden Beträge übersteigen die maximale Tagessatzhöhe von Fr. 3'000.00 bei weitem, womit es – mit der Vorinstanz – angemessen erscheint, den Tagessatz auf diesen Betrag festzusetzen. Dem Beschuldigten wird damit eine Geldstrafe 120 Tagessätzen zu Fr. 3'000.00 auferlegt. Die Geldstrafe beläuft sich folglich auf Fr. 360'000.00. 4.9. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe mit zutreffender Begründung aufgeschoben und die Probezeit auf die Mindestdauer von zwei Jahren festgesetzt. Es kann auf die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (E. IV. 3.1 f.).