Zieht man einen Freibetrag von Fr. 200'000.00 (für Ehegatten) ab und wendet man die angemessen erscheinende Anrechnung von 0.05 % pro Tagessatz an, ergibt sich ein Betrag von Fr. 22'900.00, welcher pro Tagessatz anzurechnen wäre. Selbst bei einer Berücksichtigung nur der Hälfte des Vermögens (d.h. Fr. 23'000'000) und einem Freibetrag von Fr. 100'000.00 (für Einzelpersonen) würde sich ein pro Tagessatz anzurechnender Betrag von Fr. 11'450.00 ergeben. Bei Anwendung des in der Lehre vorgeschlagenen Prozentsatzes von 0.028 % pro Tagessatz wären Fr. 12'768.00 bzw. (bei Berücksichtigung nur des halben Vermögens und einem Freibetrag von Fr. 100'000) Fr. 6'412.00 pro Tagessatz anzurechnen.