Das Vermögen von rund Fr. 46'000'000, über welches der Beschuldigte gemeinsam mit seiner Frau verfügt, übersteigt dessen Jahreseinkommen um ein Vielfaches und erhöht seine Leistungsfähigkeit offensichtlich deutlich, womit das Vermögen in die Berechnung der Tagessatzhöhe einzubeziehen ist. Zieht man einen Freibetrag von Fr. 200'000.00 (für Ehegatten) ab und wendet man die angemessen erscheinende Anrechnung von 0.05 % pro Tagessatz an, ergibt sich ein Betrag von Fr. 22'900.00, welcher pro Tagessatz anzurechnen wäre.