4.8.2. Der Beschuldigte verfügte gemäss Lohnausweis im Jahr 2021 über ein Jahreseinkommen von Fr. 110'379.20 netto (act. 450), wobei dies einem Beschäftigungsgrad von 50 % entspricht, welchen er seit 2021 gewählt habe, um mehr Freiheiten geniessen zu können (Protokoll HV act. 371). In der Berufungsbegründung verwies er ebenfalls auf dieses Einkommen (Berufungsbegründung S. 28). Den Steuerunterlagen der Gemeinde R. ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte im Jahr 2020 ein Nettoeinkommen von Fr. 237'541.00 sowie (zusammen mit seiner Frau) ein steuerbares Vermögen von Fr. 46'260'706.00 deklarierte (Beilage vorinstanzliche Akten).