In der Lehre werden Freibeträge von Fr. 100'000.00 (200'000.00 bei Ehegatten) verlangt und vorgeschlagen, dass das Vermögen mit 0.15 bis 0.05 % pro Tagessatz bzw. höchstens mit 10 % (d.h. bei 360 möglichen Tagessätzen mit höchstens 0.028 % pro Tagessatz; 10 % / 360 Tagessätze) berücksichtigt werden sollte. Da seit der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Gesetzesrevision gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe nur noch maximal 180 Tagessätze (anstatt 360 Tagessätze) vorgesehen sind, führt letzterer Berechnungsvorschlag mit Berücksichtigung zu 10% wohl ebenfalls zu einer Anrechnung von 0.05 % pro Tagessatz (10 % / 180 Tagessätze). - 28 -