Im Schweizerischen Recht ist das Vermögen nur subsidiär in die Bewertung einzubeziehen. Ob und in welchem Umfang das Vermögen in die Tagessatzberechnung einbezogen werden soll, entscheidet das Gericht in Ausübung seines pflichtgemässen Strafzumessungsermessen. Dabei hat es die Lebenshaltung und Leistungsfähigkeit des Täters zu würdigen, die beabsichtigte Strafwirkung der Geldstrafe und den Grundsatz der Opfergleichheit zu berücksichtigen sowie darauf zu achten, dass die Geldstrafe nicht konfiskatorisch wirkt. Stets ist zu beurteilen, ob das Vermögen die Leistungsfähigkeit deutlich erhöht. Kleinere und mittlere Vermögen fallen deshalb in der Regel ausser Betracht (DOLGE, a.a.