Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters sind gegeneinander abzuwägen und es ist unter dem Gesichtspunkt der Belastbarkeit zu entscheiden, ob und inwiefern sie für ein Abweichen vom Nettoeinkommen sprechen. Der Tagessatz muss für jeden Täter so bemessen sein, dass er an der Höhe des Betrags einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in seinen gewohnten Lebenswandel spürt und ihm der Betrag andererseits aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch zumutbar ist (ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 45 f. zu Art. 34 StGB).