Tagessatz beträgt i.d.R. mindestens Fr. 30.00 und höchstens Fr. 3'000.00 (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebend ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters. Dies entspricht dem Grundsatz der Opfergleichheit, d.h. einer für alle Täter möglichst gleichen Strafwirkung. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Tagessatzhöhe ist entsprechend der gesetzlichen Aufzählung das Einkommen des Täters. Die übrigen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sind aber gleichbedeutend und umfassend zu berücksichtigen. Sie erlauben es, vom Nettoeinkommen nach oben oder unten abzuweichen. Das Gesetz räumt den Gerichten ein weites Ermessen ein.