Entgegen der vorinstanzlichen Ausführen vermag sich der Umstand, dass das Bedauern des Beschuldigten möglicherweise auch seine eigene Situation betreffen könnte, nicht straferhöhend auszuwirken. Vielmehr ist die Täterkomponente vorliegend neutral zu werten, so dass diese ohne Auswirkungen auf die Strafzumessung bleibt. Damit erweist sich unter Berücksichtigung des Verschuldens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen, verbunden mit einer Busse von Fr. 10'000.00 (dazu nachfolgend E. 4.10), als angemessen. Die Vorinstanz hätte dagegen gestützt auf ihre Argumentation zu einer höheren Strafe gelangen müssen.