Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Strafregisterauszug act. 1) und verhielt sich im Strafverfahren kooperativ. Er zeigte sich zwar nicht in einem Ausmass reuig und einsichtig, der zu einer Strafminderung führen würde, äusserte aber in der Hauptverhandlung zumindest sein Bedauern und gab an, den Kontakt zum Privatkläger zumindest anfänglich gesucht zu haben (Protokoll HV act. 370 f.). Entgegen der vorinstanzlichen Ausführen vermag sich der Umstand, dass das Bedauern des Beschuldigten möglicherweise auch seine eigene Situation betreffen könnte, nicht straferhöhend auszuwirken.