Er durfte sich indessen auf eine hinreichende Sicherung des Areals durch seinen Auftraggeber verlassen. Dass der Privatkläger beim Befahren des Depots den vorhandenen bzw. den beim Ausfahren der Mulde benötigten Abstand zur Hochspannungsleitung mit blossem Auge hätte abschätzen müssen, kann zudem nicht verlangt werden, zumal eine solche Schätzung kaum zuverlässig vorgenommen werden könnte.