Ein Selbstverschulden des Privatklägers, welches das Verschulden des Beschuldigten relativieren würde, ist – entgegen der Ansicht der Vorinstanz (E. IV.2.1.2) – nicht anzunehmen. Zwar war dem Privatkläger bekannt, dass Hochspannungsleitungen über das Gelände verlaufen und es war ersichtlich, dass das Kiesdepot eine beachtliche Höhe aufwies. Er durfte sich indessen auf eine hinreichende Sicherung des Areals durch seinen Auftraggeber verlassen.