Körperverletzungen weit gravierendere Verletzungen denkbar, womit die vom Privatkläger erlittene Schulterverletzung eher im unteren Bereich des Möglichen einzuordnen ist. Hinzu kommt der anhaltende Tinnitus infolge des erlittenen Knalltraumas, welcher zwar im Alltag eine Belastung darstellen dürfte, jedoch nicht als schwere Körperverletzung einzustufen ist. Die erlittenen Verletzungen vermögen das Verschulden des Beschuldigten damit etwas zu relativieren. Innerhalb der für die Geldstrafe vorgesehenen Möglichkeiten von maximal 180 Tagessätzen ist damit die schuldangemessene Strafe im oberen Bereich anzusiedeln, wobei eine Strafe von 120 Tagessätzen angemessen erscheint.