Es ist damit von einer schweren Sorgfaltspflichtverletzung auszugehen. Anhaltspunkte, dass die Sicherheitskontrollen aus finanziellen Gründen unterlassen wurden bzw. dass dies zu merklichen Einsparungen geführt hat, liegen indessen nicht vor, weshalb dies (entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen, E. IV.2.1.2) bei der Festlegung des Verschuldens auch nicht zusätzlich zulasten des Beschuldigten berücksichtigt werden kann. Der Privatkläger zog sich eine schwere Schulterverletzung zu, welche ihm die Ausübung seines angestammten Berufs als Lastwagenchauffeur verunmöglicht.