Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, nahm der Beschuldigte im massgeblichen Zeitraum die ihm obliegende Sicherheitskontrolle in keiner Weise wahr und bestellte – obwohl ihm die von der Hochspannungsleitung ausgehenden Gefahr und die Möglichkeit, dass die Kiesdepots bei grosser Anliefermenge in die Höhe wachsen können – weder eine Vertretung noch sorgte er anderweitig dafür, dass Sicherheitsabstände zur Hochspannungsleitung eingehalten werden. Vielmehr liess er seine gemäss eigenen Angaben ansonsten durchgeführten Sicherheitsrundgänge während seiner Ferien und in den Tagen davor ersatzlos aus. Es ist damit von einer schweren Sorgfaltspflichtverletzung auszugehen.