Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Tatkomponente deshalb vor allem, wie weit der Beschuldigte die von ihm begangene Sorgfaltspflichtverletzung nach den inneren und äusseren Umständen hätte vermeiden können. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, nahm der Beschuldigte im massgeblichen Zeitraum die ihm obliegende Sicherheitskontrolle in keiner Weise wahr und bestellte – obwohl ihm die von der Hochspannungsleitung ausgehenden Gefahr und die Möglichkeit, dass die Kiesdepots bei grosser Anliefermenge in die Höhe wachsen können – weder eine Vertretung noch sorgte er anderweitig dafür, dass Sicherheitsabstände zur Hochspannungsleitung eingehalten werden.