4.6. Der Beschuldigte befindet sich in stabilen Verhältnissen und ist nicht vorbestraft (Strafregisterauszug act. 1), womit die Vorinstanz zu Recht auf eine Geldstrafe erkannt hat (E. IV.2.2.1 f.). Einem Wechsel der Sanktionsart stünde im Übrigen auch das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO entgegen.