4.4. Der Umstand, dass vorliegend teilweise das Qualifikationsmerkmal der schweren Körperverletzung erfüllt ist, bewirkt einzig den Wegfall des Antragserfordernisses, hat jedoch keine Auswirkungen auf den Strafrahmen (ANDREAS ROTH/TORNIKE KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 125 StGB) und stellt auch keine Deliktsmehrheit dar, womit Art. 49 Abs. 1 StGB – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (E. IV.2.1.1) – nicht zur Anwendung kommt. 4.5. Fahrlässige Körperverletzung ist nach Art. 125 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht.