Die Tagessatzhöhe von Fr. 3'000.00 sei unverhältnismässig. Im Übrigen habe die Vorinstanz nicht begründet, inwiefern das Vermögen zu berücksichtigen sei (Berufungsbegründung S. 26 f.). 4.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze zur Strafzumessung wiederholt dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (BGE 144 IV 217 E. 3; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). - 25 -