4.2. Der Beschuldigte macht im Berufungsverfahren geltend, dass die festgesetzte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu hoch sei. Die Nichtanwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB hätte zu einer Reduktion führen müssen. Ausserdem habe die Vorinstanz das Selbstverschulden des Privatklägers sowie das Nachtatverhalten des Beschuldigten nicht berücksichtigt. Es sei der Privatkläger gewesen, welcher den Kontakt abgeblockt habe. Die Vorinstanz habe weiter ausser Acht gelassen, dass der Beschuldigte nur noch 50 % arbeite. Die Tagessatzhöhe von Fr. 3'000.00 sei unverhältnismässig.