3.9. Zusammenfassend erfüllt der Beschuldigte den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB. Rechtferti- gungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist damit zu bestätigen. 4. 4.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 3'000.00 sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 10'000.00 (bei schuldhafter Nichtbezahlung 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).