Heute würden nach Angaben des Beschuldigten zur Vermeidung weiterer Unfälle denn auch die Abstände mit Höhenmessgeräten kontrolliert und zudem kleinere Depots an einem anderen Ort angehäuft (Protokoll HV act. 369 f.). Entgegen der Ansicht des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 24 f.) ist damit auch das Erfordernis der Vermeidbarkeit zu bejahen. Es kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (E. III.6.3)