Der Eintritt des Erfolgs hätte durch regelmässige Kontrollen der Lage und Höhe der Depots sowie der Abstände zu den Leitungen ohne weiteres verhindert werden können. Dabei hätte bereits die Einhaltung des (in der Anklageschrift genannten, von der D. gemäss Schulungsunterlagen geforderten und dem Beschuldigten bekannten) direkten Abstands von 5.2 Metern zwischen der notwendigerweise auszufahrenden Mulde und der Leitung genügt, um einen Kontakt und Kurzschluss zu verhindern. Heute würden nach Angaben des Beschuldigten zur Vermeidung weiterer Unfälle denn auch die Abstände mit Höhenmessgeräten kontrolliert und zudem kleinere Depots an einem anderen Ort angehäuft (Protokoll HV act.