Es vermag damit an der Vorhersehbarkeit des Erfolgs nichts zu ändern, dass dem Privatkläger die über das Areal verlaufenden Hochspannungsleitungen bekannt waren (Protokoll HV act. 363, dazu Berufungsbegründung S. 23), zumal der Beschuldigte sich nicht darauf verlassen durfte, dass der Privatkläger an der (dem Beschuldigten obliegenden) sorgfältigen Sicherung des Areals zweifeln und an dessen Stelle die Abstände zur Leitung abschätzen würde. Es war für den Beschuldigten damit (entsprechend der zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen, E. 6.2) vorhersehbar, dass - 24 -