Vielmehr entspricht es gerade der Schutzbestimmung der Abstandsvorschriften sowie dem Zweck der vom Beschuldigten beschriebenen, grundsätzlich (nicht aber in den zwei Wochen vor dem Vorfall) durchgeführten Sicherheitsrundgängen, solche Ereignisse zu verhindern. Es vermag damit an der Vorhersehbarkeit des Erfolgs nichts zu ändern, dass dem Privatkläger die über das Areal verlaufenden Hochspannungsleitungen bekannt waren (Protokoll HV act.