3.8.8. Dass es bei fehlender Kontrolle der Einhaltung von bei einem in der Höhe variablen Kiesdepot zu einer gefährlichen Nähe oder – wie vorliegend – gar zu einem Kontakt zwischen der (zwingend zu kippenden) Mulde des abladenden Lastwagens und der Starkstromleitung kommen könnte, erscheint nicht ungewöhnlich. Vielmehr entspricht es gerade der Schutzbestimmung der Abstandsvorschriften sowie dem Zweck der vom Beschuldigten beschriebenen, grundsätzlich (nicht aber in den zwei Wochen vor dem Vorfall) durchgeführten Sicherheitsrundgängen, solche Ereignisse zu verhindern.