Der Beschuldigte traf damit in dieser Hinsicht keinerlei Sicherheitsvorkehrungen, womit er die erforderliche Sorgfalt verletzte. Ob die Durchführung eines wöchentlichen Rundgangs mit blosser Einschätzung der Abstände der geforderten Sorgfalt genügt hätte, oder ob hierzu weitere Massnahmen erforderlich gewesen wären, muss vorliegend nicht geprüft werden.