3.8.7. Damit steht fest, dass der Privatkläger mit der Anlieferung von Kies beauftragt worden war, ohne dass der Beschuldigte im Zeitraum der Anlieferung bzw. den Tagen davor die Einhaltung von Abständen des vom Beschuldigten zu befahrenden Kiesdepots zur darüber verlaufenden Hochspannungsleitung in irgendeiner Weise überprüft bzw. die Überprüfung an eine andere Person delegiert hat. Der Beschuldigte traf damit in dieser Hinsicht keinerlei Sicherheitsvorkehrungen, womit er die erforderliche Sorgfalt verletzte.