3.8.6. Der für die Einhaltung der Sicherheitsabstände zuständige Beschuldigte machte nach eigenen Angaben im Schnitt einmal wöchentlich einen Rundgang durch das Areal, um zu prüfen, ob die Sicherheitsbestimmungen eingehalten würden. Vom 15. bis 26. Juli 2019 sei er jedoch in den Ferien gewesen, wobei er den letzten Rundgang ein paar Tage vor dem letzten Arbeitstag gemacht habe (act. 54; vgl. E. 3.8.3). Im Zeitpunkt des Vorfalls sei er über 14 Tage nicht auf dem Areal gewesen (act. 369). Dies, obwohl sich die Höhe des Depots je nach "Anfallmenge" jederzeit verändern könne.