3.8.5. Dem Beschuldigten waren nach dem Gesagten sowohl die Möglichkeit des Anwachsens der Kiesdepots als auch der Umstand bekannt, dass Mindestabstände zu den Leitungen einzuhalten waren. Dass ihm nach seinen Angaben die in der Leitungsverordnung vorgesehenen Vertikalabstände zwischen Boden und Leitung von 9.7 bzw. 9.2 Meter nicht bekannt waren und er stattdessen von einem gemäss den Schulungen der D. einzuhaltenden Direktabstand von 5.2 Metern ausging, ist unerheblich, zumal – wie erwähnt – angesichts des Kontakts der Kippmulde des Lastwagens mit der - 23 -