68 ff.), womit in beiden Fällen der gemäss Anhang 3 der Leitungsverordnung verlangte minimale Vertikalabstand offensichtlich nicht eingehalten wurde. Auch der gemäss Leitungsverordnung verlangte Direktabstand von 7.2 Meter sowie der von der D. im Rahmen von bei der C. durchgeführten Schulungen verlangte allgemeine Sicherheitsabstand (d.h. Direktabstand) von 5.2 Meter (act. 53 und 57) wurde angesichts des Kontakts der ausgefahrenen Mulde mit der Leitung offensichtlich in keiner Weise eingehalten.