Ob es sich vorliegend um eine Hochspannungs-Weitspannleitung oder eine Hochspannungs-Regelleitung handelt, lässt sich (soweit ersichtlich), den Akten nicht entnehmen, kann indessen offenbleiben. Der zwischen dem zu befahrenden Boden des Kiesdepots ("Rampe") gemessene Abstand zum Leiter betrug lediglich 7.6 m (act. 63 und Beilage 5 zur Eingabe vom 28 November 2019 act. 68 ff.), womit in beiden Fällen der gemäss Anhang 3 der Leitungsverordnung verlangte minimale Vertikalabstand offensichtlich nicht eingehalten wurde.