Der in Anhang 3 der Leitungsverordnung vorgegebene Mindestabstand zum Boden (Vertikalabstand) betrÃĪgt bei Hochspannungs-Weitspannleitun- gen 7.5 m + s (s = 0.01 m pro kV Nennspannung). Bei einer Nennspannung von (wie vorliegend) 220 kV ergibt dies einen Mindestabstand von 9.7 Meter (7.5 m + 2.2 m), welcher zwischen Boden und Leiter einzuhalten ist, sowie einen einzuhaltenden Direktabstand von mindestens 5 m + s, vorliegend ausmachend 7.2 Meter.