Mit der Vorinstanz ist damit davon auszugehen, dass die Überwachung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften, insbesondere die Einhaltung der Abstände zwischen den variablen Kiesdepots und den Hochspannungsleitungen in den Verantwortungsbereich der C., namentlich des Beschuldigten als Geschäftsführer und Sicherheitsbeauftragter, fiel (vorinstanzliches Urteil E. III.4.1). Der Beschuldigte gab im Übrigen auch nicht an, dass er - 22 - auf (über die erfolgten Schulungen hinausgehende) weitere Massnahmen seitens der D. vertraut habe. Vielmehr erachtete er sich – wie erwähnt – hinsichtlich der Sicherheitskontrollen als zuständig.