messen (Protokoll HV act. 369). Die C. schuf mit den in Höhe und Grösse veränderlichen Kiesdepots und dem damit variierenden Abstand zu den Leitungen einen Gefahrenzustand, welcher einzig durch die C. kontrolliert werden konnte. Der Beschuldigte räumte auch von Anfang an ein, für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften wie etwa der gemäss den Schulungen der D. verlangten Mindestabstände verantwortlich gewesen zu sein.