Der Beschuldigte verwies indessen auf Schulungen, welche die D. durchgeführt habe und gemäss welchen zu den Leitungen ein Abstand von 5.2 Meter einzuhalten sei. Er gab an, dass die Höhe bzw. Grösse der Kiesdepots variabel sei (Befragung vom 25. Februar 2020 act. 52 ff., Protokoll HV act. 369) sowie dass er für die Überwachung der Depots zuständig gewesen sei und grundsätzlich im Schnitt jede Woche einen Rundgang gemacht habe, um zu prüfen, ob die Sicherheitsvorschriften eingehalten seien (act. 54). Er sei jahrelang Koordinator Sicherheit gewesen und sie hätten viele Schulungen. Es sei die Aufgabe des Betriebsleiters, die Abstandsvorschriften vom Boden der Kiesmoräne bis zur Leitung zu