Der Beschuldigte war im massgeblichen Zeitpunkt Geschäftsführer und alleiniger Verwaltungsrat der C.. Zwischen der D. und der C. besteht ein Dienstleistungsvertrag, mit welchem ein Durchleitungsrecht vereinbart wurde. Die weiteren Vertragsbestimmungen enthalten u.a. Abstandsvorschriften betreffend Pflanzen und Gebäude zu den Leitern, welche die C. einzuhalten hat (act. 81 f.). Hinsichtlich der Kiesdepots finden sich keine Bestimmungen. Der Beschuldigte verwies indessen auf Schulungen, welche die D. durchgeführt habe und gemäss welchen zu den Leitungen ein Abstand von 5.2 Meter einzuhalten sei.