bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre (BGE 135 IV 56 E. 2.1 m.w.H., Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2016 vom 6. Juni 2017 E. 1.3.1). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass er nicht für die Einhaltung der Sicherheitsabstände zur Hochspannungsleitung und deren Überwachung gesorgt habe, obwohl er als Geschäftsführer und Sicherheitsverantwortlicher hierfür zuständig gewesen sei. 3.8.3. In der Berufungsbegründung wird ausgeführt, dass die D. als Betriebsinhaberin der Hochspannungsleitung (und nicht der Beschuldigte) für die Einhaltung und Kontrolle von Sicherheitskonzepten sei (Berufungsbegründung N. 20 f.).