Hinsichtlich des erlittenen Knalltraumas klagt der Privatkläger zwar über einen fortbestehenden pfeifenden Tinnitus rechts (act. 365). Schwere Beeinträchtigungen sind in diesem Zusammenhang jedoch nicht bekannt und werden auch nicht geltend gemacht, womit die Voraussetzungen für die Annahme einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB diesbezüglich nicht erfüllt sind und von einer leichten Körperverletzung auszugehen ist. Es kann auch hier auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (E. III.3.3).