Die vom Beschuldigten erwähnten und auch in den IV-Akten aufgeführten weiteren gesundheitlichen Probleme des Privatklägers (Diabetes mellitus und arterielle Hypertonie [Bluthochdruck], act. 329.5) bestanden bereits vor dem heute zu beurteilenden Ereignis (vgl. etwa act. 213) und hinderten den Privatkläger offensichtlich nicht an der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Lastwagenchauffeur (vgl. auch act. 329.4). Bezüglich der Rotatorenmanschettenverletzung ist damit – mit der Vorinstanz - 20 - (E. III.3.3) – von einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB auszugehen.