Im Übrigen kann eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich allein noch nicht als schwere Körperverletzung gelten, diese Qualifikation in der gesamtheitlichen Würdigung im Rahmen der Generalklausel nach Art. 122 Abs. 3 StGB rechtfertigen. Der Begriff der schweren Körperverletzung ist mit Blick auf den Einzelfall auszulegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2021 vom 17. März 2021 E. 2.2 m.w.H.).