Was die bleibende Arbeitsunfähigkeit betrifft, genügt es, wenn diese in der angestammten Tätigkeit der verletzten Person besteht, zumal die in Art. 122 StGB vorausgesetzte Schwere der Körperverletzung auch aufgrund des Umstandes gegeben wäre, dass der verletzten Person dadurch ein Berufswechsel aufgezwungen wird. Die in Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB genannten Beeinträchtigungen haben beispielhaften Charakter. Als "andere schwere - 19 -