3.7.3. Als wichtige Glieder im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB gelten vor allem die Extremitäten wie Arme und Beine sowie Hände und Füsse, aber auch etwa Handgelenke. Unbrauchbar ist ein wichtiges Organ oder Glied nur, wenn es in seinen Grundfunktionen erheblich gestört ist. Eine nur leichte Beeinträchtigung genügt hingegen nicht, selbst wenn sie dauerhaft ist. Was die bleibende Arbeitsunfähigkeit betrifft, genügt es, wenn diese in der angestammten Tätigkeit der verletzten Person besteht, zumal die in Art. 122 StGB vorausgesetzte Schwere der Körperverletzung auch aufgrund des Umstandes gegeben wäre, dass der verletzten Person dadurch ein Berufswechsel aufgezwungen wird.