röteter Bizepssehne) sowie ein Knalltrauma erlitt. Das in der Anklageschrift ebenfalls genannte subacromiale Impingement eher milden Charakters rechts ist indessen als vorbestehend einzuordnen und damit nicht auf den Vorfall zurückzuführen. 3.7. 3.7.1. Die Vorinstanz qualifizierte die beim Vorfall erlittenen Schulterverletzungen des Privatklägers aufgrund dessen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur als schwer. Hinsichtlich des Tinnitus ging sie von einer einfachen Körperverletzung aus (vorinstanzliches Urteil E. III.3.2 f.).